Bossa Nova Club Suisse

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STATUTEN

 

Ausgabe 01.06.2024

 

1 NAME UND SITZ

1. Unter dem Namen Bossa Nova Club Suisse, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Zug, Schweiz.


2 ZIEL UND ZWECK

1. bezweckt die Förderung der Bossa Nova und Samba Musik

2. veranstaltet und organisiert, wenn möglich und nach Bedarf, jährlich ein Treffen für die Mitglieder

3. veranstaltet und organsiert, Musik Events, Musik Workshops, kulturelle Veranstaltungen

4. vertreibt im «BOSSA NOVA CLUB SUISSE» Shop Musik aus eigener und fremder Produktion

5. ist parteilos und konfessionell neutral

6. ist nicht gewinnorientiert

7. sammelt und veröffentlicht Berichte und Social Media Inhalt über Bossa Nova und Samba Musik.


3 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und fördern.

Der Verein besteht aus


Die Mitgliedschaft ist kostenlos.


Aktivmitglieder. Als Aktivmitglied des Vereins kann jede natürliche Person aufgenommen werden.

Die Aufnahme zum Aktivmitglied kann jederzeit per E-Mail oder Registrierung auf der Vereins- Webseite erfolgen. Sie erfordert die Bestätigung des Vorstandes.

Ohne Austritt wird die Mitgliedschaft automatisch um 1 Jahr verlängert.
Die Aktivmitglieder unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verein. Aktivmitglieder haben Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

Passivmitglieder. Als Passivmitglied des Vereins kann jede natürliche Person aufgenommen werden.

Die Aufnahme zum Passivmitglied kann jederzeit per E-Mail oder Registrierung auf der Vereins-Webseite erfolgen. Sie erfordert die Bestätigung des Vorstandes.

Ehrenmitglieder. Die Ehrenmitgliedschaft wird Personen verliehen, die sich in besonderem Masse für den Verein verdient gemacht haben.

Vorschläge werden an der Vorstandssitzung geprüft und bewertet.

Wird einem Antrag die Berechtigung erteilt, so soll das Mitglied an der kommenden ordentlichen Mitgliederversammlung zur Wahl als Ehrenmitglied vorgeschlagen werden.

Ehrenmitglieder haben Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

Der Verzicht der Ehrenmitgliedschaft auf eigenes Begehren ist dem Vereinsvorstand schriftlich (E-Mail) mitzuteilen.

Allen Mitgliedern wird ein Rabatt von 10% auf alle Eintritte für vom Verein durchgeführten Anlässe gewährt.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt
b) Ausschluss

Der Austritt muss schriftlich (E-Mail) erfolgen. Dies kann jederzeit und ohne vorherige Ankündigung erfolgen.

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht, geschützte Daten (z.B. Mitgliederliste) veröffentlicht, oder welches die Interessen des Vereins schädigt.

Der Beschluss des Ausschlusses des Mitgliedes, wird diesem schriftlich (E-Mail) mitgeteilt und gilt sofort.

Eine Rekursmöglichkeit besteht nicht.

Vorschläge werden an der Vorstandssitzung geprüft und bewertet.
Ohne Austritt wird die Mitgliedschaft automatisch um 1 Jahr verlängert.
Die Passivmitglieder unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Verein. Passivmitglieder haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.


4 GÖNNER & SPONSOREN

Gönner

1. Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die dem Verein jährlich mindestens den vom Vorstand für Gönner festgesetzten Betrag zukommen lassen, ohne sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen. Gönner haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht.

2.  Sponsoren des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die ein bezeichnetes Projekt des Vereins oder generell den Verein unterstützen möchten. Anstelle eines Jahresbeitrages leisten sie zum aktuellen Zeitpunkt (also auch unterjährig) einen finanziellen Beitrag für das von ihnen unterstützte Projekt oder generell zugunsten des Vereins. Sponsoren haben kein Stimm-, Wahl- und Antragsrecht. Sponsoren nach den für den entsprechenden Anlass gültigen Sponsorenunterlagen.

3.  Gönner CHF 100.00 (mindestens) – Sie werden als solche in den Veranstaltungs- und Mitgliederunterlagen namentlich gelistet, ausser sie wünschen dies nicht.


5 ORGANE

1. Die Organe des Vereins Bossa Nova Club Suisse sind:

a. Die Mitgliederversammlung

b. Der Vorstand

c.  Die Revisionsstelle


2. Die Mitgliederversammlung

a. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich, wenn möglich, innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

b. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mindestens 1 Monat vor dem Termin per E-Mail unter Angabe der Traktanden.

c.  Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus per E- Mail an den Präsidenten zu richten.

d. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung durch den Vorstand erfolgt 1 Monat vor der Versammlung.


3. Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung:

a) Abnahmedes Jahresberichts der Präsidentin, der Jahresrechnung sowie des Berichts der Revisionsstelle*

b) Entlastung des Vorstandes und derRevisionsstelle*

c) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle*

d) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder

e) Änderung der Statuten

f)  Änderung der Mitgliederbeiträge

g) Auflösung des Vereins

*falls vorhanden


4. Beschlüsse an der Generalversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Stimmen können bis eine Woche vor dem Termin per E-Mail an den/die Präsidenten/-in abgegeben werden. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der/die Präsidentin des Vereins den Stichentscheid. Bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht, auch über die Entlastung des Vorstandes im Falle eines Rechtsstreits ausgeschlossen. Gönner und Sponsoren haben kein Stimmrecht. 


5. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei (2) Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt und konstituiert sich selbst. Vorstandssitzungen finden auf Antrag des/der Präsidenten/-in oder eines anderen Mitglieds des Vorstandes statt. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand bei Bedarf bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. Die Vorstandsmitglieder arbeiten grundsätzlich unentgeltlich. Honorare, Spesen, Materialkosten, Beschaffungen, Mieten, die für den Zweck des Vereins notwendig sind, können dem Verein in Rechnung gestellt werden.


6. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:

a)  Präsidium

b)  Aktuariat

c)  (weitere) Ämterkumulation ist zulässig.

 

7.  Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.


8. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:

a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung

b) Erstellen und Überarbeiten von Statuten und Reglementen

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

d) Organisation von Veranstaltungen

e)            Buchführung und Jahresabschluss zuhanden der Mitgliederversammlung

h) Pflege der Verein-Webseiten www.bossanovaclubsuisse.com


9. Die Präsidentin vertritt den Verein nach Aussen. Sie zeichnet mit Einzelunterschrift. Die Regelung bezüglich der Vollmachten für das Vereinskonto ist gemäss Basisvertrag der Vereinsbank geregelt.


10. Die Revisionsstelle. Eine Revisionsstelle wird bei Bedarf gemäss Artikel 69b ZGB eingesetzt. Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gewählt werden, welche über angemessene Fachkenntnisse, respektive im Bedarfsfall über die Zulassung der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde verfügt.


6 DAS VEREINSVERMÖGEN

1.     Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

2.     Per 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen.

3.     Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Überschüssen der Betriebsrechnung und

4.     allfälligen Schenkungen, Sponsoren- und Gönnerbeiträgen, Vermächtnissen

5.     Erträgen aus eigenen und von dritten durchgeführten Veranstaltungen

6.     Erträgen aus dem «BOSSA NOVA CLUB SUISSE» Shop

7.     Die Schenkungen, Sponsoren- und Gönnerbeiträgen werden für die Lizenzgebühren, Betreibung und Pflege der Vereins- Webseite sowie weitere administrative Kosten verwendet.

8.     Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

9.     Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist

10.  Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


7 STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG DES VEREINS

1.     Für die Statutenänderung und die Auflösung des Vereins bedarf es der Mehrheit aller abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.

2.     Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

3.     Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Vorstandsitzung vom 09.12.2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.


Vorstand 2024

Präsidentin: Alcira Peña

Vize-Präsidentin-Aktuarin: Gabriela Andres

Vorsitzenden-Events: Yunilda Brugger

Vorsitzenden-Events: Elaine Rübenacker

Vorsitzenden-Events: Débora Sarvanto


Ausgabe 01.06.2024

 

Bossa Nova Club Suisse

Adresse: Weinbergstrasse 5c

6300 Zug, Schweiz

Tel+ 41 (79) 578 97 03

Email: info@bossanovaclubsuisse.com

Internet: www.bossanovaclubsuisse.com

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